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Eltern haften für ihre Kinder?

Rechtsirrtum am Bauzaun
Foto: Flickr T. Mandt (CC-Lizenz) Foto: http://www.flickr.com/photos/calvinshmelvin/4172374659/
Bei Gewinnspielen wird häufig ein linkes Verhalten provoziert, weil der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Als deutsche Familie muss man juristisch jedoch einiges beachten. Die Stolperfallen beginnen schon vor der Geburt und enden nicht mit dem Tod. Für Rechtsirrtümer ist man nie zu jung oder zu alt.

Bei dem höchst brisanten Thema Abtreibung steht die Frage im Mittelpunkt, ab welchem Zeitpunkt der Entwicklung wir das entstehende Kind als menschliches Wesen anerkennen. Von der Entscheidung, ob wir die im Mutterleib befindliche Ansammlung von Zellen als Mensch betrachten, hängt dessen rechtliche Beurteilung ab. Diese fällt je nach juristischem Spezialgebiet unterschiedlich aus. Im Erbrecht gilt die Zeugung als Grenze, im Strafrecht die Wehen und bei der allgemeinen Rechtsfähigkeit die vollendete Geburt. Nachdem der neue Erdenbürger das Innere seiner Mutter verlassen hat, bekommt er mit zunehmenden Alter immer mehr Rechte - und Pflichten.

Da die Kinder in den ersten Lebensjahren noch sehr unerfahren sind und nicht selbstständig handeln können, werden sie gesetzlich besonders geschützt. Die Eltern vertreten ihren Nachwuchs rechtlich nicht nur. Wie man bei skandalösen Fällen von Vernachlässigung leider immer wieder erleben muss, ist eine ordnungsgemäße Fürsorge eine Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, die sogar einen expliziten Bestandteil unseres Grundgesetzes (Artikel 6) bildet. Vielleicht fördert diese Erkenntnis den weit verbreiteten Rechtsirrtum, der an jedem Bauzaun zu lesen ist. Wer kennt nicht den beliebten Hinweis „Eltern haften für ihre Kinder“? Wer solch ein Schild aufhängt, sollte sich allerdings der Tatsache bewusst sein, dass die Aussage nur dann zutrifft, wenn die Eltern nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ebenso wie Minderjährige zunächst gar keine und anschließend nur beschränkte Geschäftsfähigkeit besitzen, steigt auch bei der strafrechtlichen Deliktfähigkeit mit den Jahren die Eigenverantwortlichkeit, da man allgemein davon ausgeht, dass Menschen mit größerer Lebenserfahrung ihre Handlungen besser reflektieren und sich der Konsequenzen ihrer Taten bewusster sind.

Die 18 bildet für Jugendliche das angestrebte Tor zur Freiheit. Nun kann man tun und lassen, was man will, ohne ständig die Erlaubnis der Eltern einholen zu müssen. Gleichzeitig ist man jedoch für alle eigenen Aktivitäten selbst verantwortlich. Die Volljährigkeit ist wohl die wichtigste Grenze in der juristischen „Karriere“ eines Menschen. Nun besteht ohne Zustimmung von Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen. Da die Praxis, nur aus machtpolitischen oder wirtschaftlichen Gründen zu heiraten, längst der Vergangenheit angehört, darf heute das Herz entscheiden, mit wem man den Bund fürs Leben eingeht. Lediglich die Verbindung mit mehreren Partnern oder direkten Verwandten, also Polygamie und Inzest, gelten in unserem Kulturkreis als Tabus, die die ansonsten freie Auswahl einschränken.

Falls mehrere Angehörige einer Familie vor einen Richter treten müssen, ist Schweigen übrigens nicht verboten. Ebenso wie bestimmte Amtsträger oder Angehörige von Berufsgruppen sich auf ihre Schweigepflicht berufen können und Journalisten geheim halten dürfen, woher sie ihre Informationen haben, darf man auch den Mund halten, wenn man mit dem Angeklagten in direkter Linie oder mit einem nahen Grad verwandt ist. Was der Zeuge über die verhandelte Sache weiß und ob der angeklagte Familienangehörige wirklich die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, ändert nichts an der Wirksamkeit des Zeugnisverweigerungsrechts.

Die Formel „bis der Tod euch scheidet“ hat spätestens seit der Lockerung des Scheidungsrechts sowieso an Bedeutung verloren. Aber selbst die vorbildlichste Verbindung voller inniger Liebe endet spätestens mit dem Ableben eines Ehepartners. Zu den schweren Belastungen, die die Trauer und die Durchführung der Bestattungsrituale hervorrufen, gesellen sich nicht selten schwierige Konflikte um das Erbe des Verstorbenen, bei denen sich die Flammen der Eifersucht schnell zu einem Flächenbrand in der Familie ausbreiten können. Juristisch muss neben den Erben auch der Erblasser Vorsicht walten lassen. Trotz aller technischen Fortschritte im Computer-Zeitalter darf ein Textverarbeitungsprogramm samt Drucker höchstens als Gegenstand in die Erbmasse eingehen, aber nicht zum Verfassen des Testament benutzt werden. Denn ein Testament muss - zwecks Identifizierung des Verfassers - selbst im 21. Jahrhundert als handschriftliches Dokument vorliegen.

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Dieser Artikel stammt aus Markus Schnitzlers Internet-Magazin „Kein Blatt“, Ausgabe September 2010. Den Original-Text und weitere Informationen lesen Sie online unter www.kein-blatt.de.
Dokument ausgedruckt am 5. September 2010 um 8:21 Uhr
© 2010 Markus Schnitzler, Düren